Kleingartenordnung

des KleingĂ€rtnervereins „Heiliger Born Leubnitz-Neuostra“ e.V. in Dresden

(Stand 24.09.2022)

ErgĂ€nzend zum Bundeskleingartengesetz und zur Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der KleingĂ€rtner e.V. in ihrer jeweiligen aktuell gĂŒltigen Fassung gilt die folgende Kleingartenordnung und ist Bestandteil aller UnterpachtvertrĂ€ge im Verein. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Kleingartenordnung ungĂŒltig sein, bleibt das Übrige wirksam.

1. Allgemeine Pflichten

Die Gartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen GrĂŒns der Stadt, unterliegt aber nicht der Polizeiverordnung der LH Dresden § 2, Abs. 3 und gehört damit nicht zum uneingeschrĂ€nkt zugĂ€nglich öffentlichen Bereich der Stadt Dresden. An Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen sind bei Anwesenheit mehrerer Gartenfreunde die Tore der Abteilungen fĂŒr die Bevölkerung geöffnet zu halten.

Wochentags und ab 20 Uhr sind die Tore der Anlage generell zu verschließen.

Öffentliche Ordnung und Sauberkeit sind zu gewĂ€hrleisten. Alle zur gemeinsamen Nutzung geschaffenen Einrichtungen sind mit grĂ¶ĂŸter Schonung zu behandeln. Jeder Schaden am Gemeinschaftseigentum ist dem Vorstand zu melden und grundsĂ€tzlich zu ersetzen.

Zur Ableistung der auf Beschluss der Mitgliederversammlung vorgesehenen Pflichtstunden werden vom Vorstand Termine fĂŒr ArbeitseinsĂ€tze bekanntgegeben. Diese finden wĂ€hrend der Gartensaison in der Regel am letzten Samstag im Monat statt. Eine Anmeldung zur Teilnahme muss bis 2 Tage vor dem Arbeitseinsatztermin telefonisch oder per E-Mail erfolgen, damit die Arbeiten nach LeistungsfĂ€higkeit organisiert & zugeteilt werden können.

Die Arbeits- und ZĂ€hlerkarten zum Stundennachweis sind zeitnah nach dem Arbeitseinsatz dem Einsatz- oder Abteilungsleiter zur BestĂ€tigung vorzulegen. Die RĂŒckgabe dieser an den Verein mit den ZĂ€hlerstĂ€nden fĂŒr die Abrechnung muss bis zum 15.11. des Jahres erfolgen.

2. Nutzung des Kleingartens

Die KleingĂ€rten dienen vorrangig zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen fĂŒr den Eigenbedarf der PĂ€chter und außerdem zur Erholung.

Äste und Zweige, die störend oder schĂ€digend in NachbargĂ€rten oder Gartenwege hineinragen, sind zu beseitigen. Kranke BĂ€ume & Gehölze sind mit Wurzeln zu entfernen.

GrundsĂ€tzlich sollen gesunde pflanzliche AbfĂ€lle in der Parzelle kompostiert werden. FĂŒr die Entsorgung nichtkompostierbarer AbfĂ€lle ist der KleingĂ€rtner selbst verantwortlich.

SchĂ€dlinge und Pflanzenkrankheiten sind rechtzeitig zu bekĂ€mpfen. Dem biologischen Pflanzenschutz ist der Vorrang zu geben. Falls der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln unumgĂ€nglich ist, muss dieser auf das unbedingt notwendige Maß beschrĂ€nkt und vorab der Imker im Verein kontaktiert werden, damit dessen Bienen keinen Schaden nehmen. Ebenso mĂŒssen negative Auswirkungen auf NachbargĂ€rten ausgeschlossen sein.

Das Verbrennen von kompostierbaren AbfĂ€llen, Gehölzen usw. ist ganzjĂ€hrig verboten. Transportable Feuerschalen und Grill dĂŒrfen mit naturbelassenem, abgelagertem Brennholz betrieben werden. Der entstehende Rauch darf nicht zur BelĂ€stigung der Nachbarn fĂŒhren.

3. Verhalten in der Kleingartenanlage

Die KleingĂ€rtnerin/der KleingĂ€rtner, seine Angehörigen und GĂ€ste sind zu gegenseitiger RĂŒcksichtnahme verpflichtet und haben alles zu vermeiden, was die Ruhe, die Ordnung und den Frieden in der Anlage und gegenĂŒber Anwohnern bzw. Nachbarn stört oder das Gemeinschaftsleben beeintrĂ€chtigt.

Grillen ist erlaubt, wenn dazu handelsĂŒbliche GerĂ€te und Brennstoffe verwendet werden und erhebliche BelĂ€stigungen von Gartennachbarn und Anwohnern ausgeschlossen sind.

Besondere Schutzzeiten fĂŒr die Kleingartenanlage sind: tĂ€glich von 13 Uhr bis 15 Uhr und 22 Uhr bis 8 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ganztĂ€gig.

In diesen ZeitrÀumen sind nachbarschaftsstörende TÀtigkeiten durch die KleingÀrtner untersagt. Insbesondere ist die Benutzung gerÀuschverursachender GerÀte und Maschinen Montag bis Sonnabend ab 20 Uhr einzustellen.

Hunde sind an der Leine zu fĂŒhren. Das Radfahren in der Anlage ist verboten.

4. Bauliche Anlagen, Wasser und Strom

Vor dem Anbringen von technischen Empfangseinrichtungen fĂŒr Radio und Fernsehen ist beim Vorstand eine Genehmigung hinsichtlich GrĂ¶ĂŸe und Aufstellungsort einzuholen.

Die Wasserleitung bis zum fĂŒr den Kleingarten zugeordneten Absperrventil gehört zur Gemeinschaftsanlage. Dahinter ĂŒbernimmt der KleingĂ€rtner den Wasserhaushalt fĂŒr die Parzelle einschließlich Frostschutz, Errichtung und Erhalt der Anlage. Er ist verpflichtet, auf eigene Kosten unmittelbar nach dem Absperrventil gartenseitig einen geeichten WasserzĂ€hler zu installieren.

Jeder WasserzĂ€hler ist vor Inbetriebnahme der Anlage im FrĂŒhjahr und bei Saisonende durch den Beauftragten des Vorstandes, i.d.R. der Abteilungsleiter oder Wasserwart, im Beisein des KleingĂ€rtners abzulesen. Vor Inbetriebnahme hat der KleingĂ€rtner einen intakten WasserzĂ€hler einzubauen und alle Ventile zu schließen. Als Saison gilt i.d.R. die Zeit von Ende April / Anfang Mai (witterungsabhĂ€ngig) bis Mitte Oktober jeden Jahres.

In KleingÀrten mit Elektroanschluss sind die geeichten UnterzÀhler am letzten Samstag im Oktober abzulesen und der ZÀhlerstand in die Arbeits- und ZÀhlerkarte einzutragen.

5. Wege und Einfriedungen

Die Wege innerhalb der Anlage sind einheitlich abzugrenzen, in der Regel mit niedrigen Buchsbaumhecken, Höhe ungeschnitten maximal 1 Meter ĂŒber Wegniveau, bei GelĂ€ndesprung kann vom Vorstand gegebenenfalls schriftlich eine Ausnahme genehmigt werden. Hecken sind so zu pflanzen und zu schneiden, dass sie die Wegbreite nicht einengen. Mit Genehmigung des Vorstandes sind noch bestehende ZĂ€une oder andere Abgrenzungen durch den PĂ€chter in einem gepflegten Zustand zu erhalten oder ansonsten zu beseitigen.

Zwischen den GÀrten sind ZÀune oder Hecken unzulÀssig. Die Grenzgestaltung darf den Nachbargarten bzw. die NachbargÀrten nicht unvertretbar beeintrÀchtigen.

Die AußenumzĂ€unung ist einheitlich zu gestalten, wobei die Abgrenzung am Heiligenborn-Weg mittels einer Naturhecke, Höhe ungeschnitten max. 2 m, zu erfolgen hat. SĂ€mtliche WegflĂ€chen in der Gartenanlage sind regelmĂ€ĂŸig zu pflegen (Unkraut jĂ€ten, Gras mĂ€hen, Hecke schneiden), dazu ist der anliegende PĂ€chter bis zur Mitte des Weges verantwortlich.

Das Benutzen des Be- & Entladeplatzes vor Abt. 4/6 ist sonn- und feiertags eingeschrĂ€nkt, es dĂŒrfen dann nur Fahrzeuge mit einer Parkkarte des Vereins dort abgestellt werden.

Das Befahren des Heiligenbornweges mit Kraftfahrzeugen fĂŒhrt insbesondere bei Trockenheit zu einer massiven StaubbelĂ€stigung und ist allgemein eine erhebliche Ruhestörung. Es ist von den Mitgliedern auf das unbedingt notwendige Maß zu beschrĂ€nken (§ 1 StVO).

Baustoffe, Erde usw., die auf Wegen / außerhalb der eigenen Parzelle abgeladen werden mĂŒssen, sind unverzĂŒglich zu beseitigen. Bei VersĂ€umnis hat der Vorstand nach erfolgter Aufforderung das Recht, die Ordnung auf Kosten des SĂ€umigen wieder herstellen zulassen.