des Kleingärtnervereins „Heiliger Born Leubnitz-Neuostra“ e.V. in Dresden
(Stand 24.09.2022)
Ergänzend zum Bundeskleingartengesetz und zur Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. in ihrer jeweiligen aktuell gültigen Fassung gilt die folgende Kleingartenordnung und ist Bestandteil aller Unterpachtverträge im Verein. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Kleingartenordnung ungültig sein, bleibt das Übrige wirksam.
1. Allgemeine Pflichten
Die Gartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns der Stadt, unterliegt aber nicht der Polizeiverordnung der LH Dresden § 2, Abs. 3 und gehört damit nicht zum uneingeschränkt zugänglich öffentlichen Bereich der Stadt Dresden. An Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen sind bei Anwesenheit mehrerer Gartenfreunde die Tore der Abteilungen für die Bevölkerung geöffnet zu halten.
Wochentags und ab 20 Uhr sind die Tore der Anlage generell zu verschließen.
Öffentliche Ordnung und Sauberkeit sind zu gewährleisten. Alle zur gemeinsamen Nutzung geschaffenen Einrichtungen sind mit größter Schonung zu behandeln. Jeder Schaden am Gemeinschaftseigentum ist dem Vorstand zu melden und grundsätzlich zu ersetzen.
Zur Ableistung der auf Beschluss der Mitgliederversammlung vorgesehenen Pflichtstunden werden vom Vorstand Termine für Arbeitseinsätze bekanntgegeben. Diese finden während der Gartensaison in der Regel am letzten Samstag im Monat statt. Eine Anmeldung zur Teilnahme muss bis 2 Tage vor dem Arbeitseinsatztermin telefonisch oder per E-Mail erfolgen, damit die Arbeiten nach Leistungsfähigkeit organisiert & zugeteilt werden können.
Die Arbeits- und Zählerkarten zum Stundennachweis sind zeitnah nach dem Arbeitseinsatz dem Einsatz- oder Abteilungsleiter zur Bestätigung vorzulegen. Die Rückgabe dieser an den Verein mit den Zählerständen für die Abrechnung muss bis zum 15.11. des Jahres erfolgen.
2. Nutzung des Kleingartens
Die Kleingärten dienen vorrangig zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf der Pächter und außerdem zur Erholung.
Äste und Zweige, die störend oder schädigend in Nachbargärten oder Gartenwege hineinragen, sind zu beseitigen. Kranke Bäume & Gehölze sind mit Wurzeln zu entfernen.
Grundsätzlich sollen gesunde pflanzliche Abfälle in der Parzelle kompostiert werden. Für die Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle ist der Kleingärtner selbst verantwortlich.
Schädlinge und Pflanzenkrankheiten sind rechtzeitig zu bekämpfen. Dem biologischen Pflanzenschutz ist der Vorrang zu geben. Falls der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln unumgänglich ist, muss dieser auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt und vorab der Imker im Verein kontaktiert werden, damit dessen Bienen keinen Schaden nehmen. Ebenso müssen negative Auswirkungen auf Nachbargärten ausgeschlossen sein.
Das Verbrennen von kompostierbaren Abfällen, Gehölzen usw. ist ganzjährig verboten. Transportable Feuerschalen und Grill dürfen mit naturbelassenem, abgelagertem Brennholz betrieben werden. Der entstehende Rauch darf nicht zur Belästigung der Nachbarn führen.
3. Verhalten in der Kleingartenanlage
Die Kleingärtnerin/der Kleingärtner, seine Angehörigen und Gäste sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet und haben alles zu vermeiden, was die Ruhe, die Ordnung und den Frieden in der Anlage und gegenüber Anwohnern bzw. Nachbarn stört oder das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt.
Grillen ist erlaubt, wenn dazu handelsübliche Geräte und Brennstoffe verwendet werden und erhebliche Belästigungen von Gartennachbarn und Anwohnern ausgeschlossen sind.
Besondere Schutzzeiten für die Kleingartenanlage sind: täglich von 13 Uhr bis 15 Uhr und 22 Uhr bis 8 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ganztägig.
In diesen Zeiträumen sind nachbarschaftsstörende Tätigkeiten durch die Kleingärtner untersagt. Insbesondere ist die Benutzung geräuschverursachender Geräte und Maschinen Montag bis Sonnabend ab 20 Uhr einzustellen.
Hunde sind an der Leine zu führen. Das Radfahren in der Anlage ist verboten.
4. Bauliche Anlagen, Wasser und Strom
Vor dem Anbringen von technischen Empfangseinrichtungen für Radio und Fernsehen ist beim Vorstand eine Genehmigung hinsichtlich Größe und Aufstellungsort einzuholen.
Die Wasserleitung bis zum für den Kleingarten zugeordneten Absperrventil gehört zur Gemeinschaftsanlage. Dahinter übernimmt der Kleingärtner den Wasserhaushalt für die Parzelle einschließlich Frostschutz, Errichtung und Erhalt der Anlage. Er ist verpflichtet, auf eigene Kosten unmittelbar nach dem Absperrventil gartenseitig einen geeichten Wasserzähler zu installieren.
Jeder Wasserzähler ist vor Inbetriebnahme der Anlage im Frühjahr und bei Saisonende durch den Beauftragten des Vorstandes, i.d.R. der Abteilungsleiter oder Wasserwart, im Beisein des Kleingärtners abzulesen. Vor Inbetriebnahme hat der Kleingärtner einen intakten Wasserzähler einzubauen und alle Ventile zu schließen. Als Saison gilt i.d.R. die Zeit von Ende April / Anfang Mai (witterungsabhängig) bis Mitte Oktober jeden Jahres.
In Kleingärten mit Elektroanschluss sind die geeichten Unterzähler am letzten Samstag im Oktober abzulesen und der Zählerstand in die Arbeits- und Zählerkarte einzutragen.
5. Wege und Einfriedungen
Die Wege innerhalb der Anlage sind einheitlich abzugrenzen, in der Regel mit niedrigen Buchsbaumhecken, Höhe ungeschnitten maximal 1 Meter über Wegniveau, bei Geländesprung kann vom Vorstand gegebenenfalls schriftlich eine Ausnahme genehmigt werden. Hecken sind so zu pflanzen und zu schneiden, dass sie die Wegbreite nicht einengen. Mit Genehmigung des Vorstandes sind noch bestehende Zäune oder andere Abgrenzungen durch den Pächter in einem gepflegten Zustand zu erhalten oder ansonsten zu beseitigen.
Zwischen den Gärten sind Zäune oder Hecken unzulässig. Die Grenzgestaltung darf den Nachbargarten bzw. die Nachbargärten nicht unvertretbar beeinträchtigen.
Die Außenumzäunung ist einheitlich zu gestalten, wobei die Abgrenzung am Heiligenborn-Weg mittels einer Naturhecke, Höhe ungeschnitten max. 2 m, zu erfolgen hat. Sämtliche Wegflächen in der Gartenanlage sind regelmäßig zu pflegen (Unkraut jäten, Gras mähen, Hecke schneiden), dazu ist der anliegende Pächter bis zur Mitte des Weges verantwortlich.
Das Benutzen des Be- & Entladeplatzes vor Abt. 4/6 ist sonn- und feiertags eingeschränkt, es dürfen dann nur Fahrzeuge mit einer Parkkarte des Vereins dort abgestellt werden.
Das Befahren des Heiligenbornweges mit Kraftfahrzeugen führt insbesondere bei Trockenheit zu einer massiven Staubbelästigung und ist allgemein eine erhebliche Ruhestörung. Es ist von den Mitgliedern auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken (§ 1 StVO).
Baustoffe, Erde usw., die auf Wegen / außerhalb der eigenen Parzelle abgeladen werden müssen, sind unverzüglich zu beseitigen. Bei Versäumnis hat der Vorstand nach erfolgter Aufforderung das Recht, die Ordnung auf Kosten des Säumigen wieder herstellen zulassen.