Satzung

Kleingärtnerverein „Heiliger Born Leubnitz-Neuostra“ e.V.

(Neufassung vom 07.Juni 2008)

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein „Heiliger Born Leubnitz-Neuostra“ e.V. und hat seinen Sitz in 01219 Dresden, Heiligenbornstraße 30.
(2) Der Verein ist auf der Grundlage des Gesetzes vom 21. Februar 1990 über Vereinigungen – Vereinigungsgesetz – gebildet und beim Amtsgericht Dresden unter der Nummer VRZ 624 registriert.
(3) Der Verein ist Rechtsnachfolger der 1908 gegründeten Kleingartensparte Heiliger Born.
(4) Der Verein ist Mitglied im Verband der „Dresdner Gartenfreunde“ e.V.

§ 2 – Zweck und Ziel des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens.
(3) Der Verein organisiert die Nutzung der Kleingärten durch die Mitglieder im Sinne des Bundeskleingartengesetzes. Er schließt dazu Unterpachtverträge mit den Mitgliedern ab und trifft Regelungen in einer Kleingartenordnung.
(4) Der Verein fungiert als Interessenvertretung der Mitglieder bei verbandspolitischen und pachtrechtlichen Problemen.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstig werden.
(6) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang der Ablehnung Widerspruch einlegen. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft wird nach der Aushändigung der Satzung und deren unterschriftlichen Anerkennung wirksam.
(4) Die Mitgliedschaft im Verein ist Voraussetzung für den Abschluss eines Unterpachtvertrages.
(5) Die Mitgliederversammlung kann einzelne hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Vereins oder zur Förderung der Gemeinschaft erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(6) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss aus dem Verein oder Streichung aus der Mitgliederliste.
(2) Bei einem beabsichtigten Austritt ist eine Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres einzuhalten.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder auf Grund von Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten gröblich oder wiederholt schuldhaft verletzt,
b) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder dauerhaft den Vereinsfrieden stört,
c) im Geschäftsjahr trotz schriftlicher Mahnung mehr als 3 Monate mit Zahlungen von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist,
d) seine Rechte oder Pflichten aus der Nutzung der Kleingartenparzelle ohne schriftliche Zustimmung des Vorstandes längerfristig auf Dritte überträgt.
(4) Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung des vollen Jahresbeitrages mehr als 3 Monate im Rückstand ist.
(5) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, über die Streichung aus der Mitgliederliste der Vorstand.
(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitglieds, die sich aus dieser Satzung ergeben. Alle noch offenen finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.

§ 5 – Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt,
(1) sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,
(2) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
(3) über Beschlüsse in Kenntnis gesetzt zu werden,
(4) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen,
(5) einen Antrag zur Nutzung einer Kleingartenparzelle zu stellen,
(6) in die Organe des Vereins gewählt zu werden und in Kommissionen mitzuarbeiten.

§ 6 – Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet,
(1) die Satzung sowie die Kleingartenordnung und, sofern mit ihm abgeschlossen, den Kleingartennutzungsvertrag einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen,
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie Festlegungen/ Beschlüsse des Vorstandes zu beachten und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,
(3) Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft und /oder aus der gepachteten Parzelle ergeben, bis zum Fälligkeitstag bzw. bei Aufforderung innerhalb eines Monats zu entrichten,
(4) Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen (Arbeitsstunden/Parzelle) zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten. In begründeten Fällen kann der Vorstand auf Antrag eine Befreiung oder teilweise Befreiung festlegen. Ehrenmitglieder sind von Gemeinschaftsleistungen befreit.

§ 7 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand,
(3) die Kassenprüfer und
(4) der Schlichtungsausschuss.

§ 8 – Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand des Kleingärtnervereins mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung und zusätzlich dann, wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt durch Aushang an den beiden Hauptschaukästen am Haupteingang Heiligenbornstraße 30 und am Vereinshaus mit einer Frist von mindestens 14 Tagen. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
(3) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit (Ausnahmen regelt Punkt 8) der anwesenden Stimmberechtigten. Der Beschluss ist für alle Mitglieder des Vereins gültig. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen.
(4) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
(5) Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Kleingärten betreffen bzw. damit direkt in Verbindung stehen, beschließen nur Mitglieder mit einem Nutzungsrecht. Dabei hat jede Parzelle nur eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung kann gleichzeitig als Kleingärtnerversammlung der Pächter durchgeführt werden.
(7) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zur Mitgliederversammlung sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
(8) Vertreter des Stadt-, Kreis- oder Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie haben ebenfalls kein Stimmrecht.
(9) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind.
a) Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, seine Teil- oder Gesamtauflösung sowie über alle Grundsatzfragen des Vereins und der Anträge dazu (2/3 Stimmenmehrheit)
b) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Änderungen, (2/3 Stimmenmehrheit)
c) Beschlussfassung über den Inhalt der Kleingartenordnung
(2/3 Stimmenmehrheit)
d) Wahl des Vorstandes
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Wahl des Schlichtungsausschusses
g) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen
h) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Jährliche Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichts sowie des Berichts der Kassenprüfer und Beschlussfassung darüber, danach Entlastung des Vorstandes.
(10) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem in der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 9 – Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden und Leiter des Bauaktives
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister und
e) dem Verantwortlichen für die Gartenvergabe.
(2) Die interne Verantwortlichkeit und die Aufgabenteilung im Vorstand für die weiteren Aufgabengebiete Gartengestaltung, Fachberatung, Organisation der Arbeitseinsätze, Ökologie und Umweltschutz legt der Vorstand selbst fest und gibt sie den Mitgliedern bekannt.
(3) Vertreter im Rechtsverkehr gem. §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben auch einen bevollmächtigten Vertreter berufen, der selbst nicht Mitglied des Vorstandes ist.
(4) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vereinsvorstand und den sieben Abteilungsleitern der Gartenabteilungen I bis VII.
(5) Der Vorstand und die Abteilungsleiter werden in der Regel für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während der Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied oder Abteilungsleiter vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzbestellung vornehmen.
(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, mindestens zwei weitere Mitglieder des Vereinsvorstandes und mindestens zwei Abteilungsleiter anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten.
(8) Aufgaben des Vorstandes
a) Laufende Geschäftsführung des Vereins
b) Abschluss von Unterpachtverträgen über die Parzellen
c) Aufsicht und Kontrolle der Unterpachtverträge und der Kleingartenordnung
d) Beschlüsse und Kontrolle über durchzuführende Gemeinschaftsleistungen (Art, Ort, Umfang, Materialaufwand, Zeit, Organisation)
e) Beschlüsse und Kontrolle über Materialeinkäufe und Fremdleistungsaufträge,
f) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Durchsetzung ihrer Beschlüsse
g) Information über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und entscheidende Vorstandsbeschlüsse
h) Verwaltung und Organisation der Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
i) Führung der Vereinsakte für alle wesentlichen Vorgänge.
(9) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen berufen und mit Vollmachten ausgestattet werden. Den Mitgliedern des Vereins sind diese Vollmachten durch Aushang an den beiden Hauptschaukästen am Haupteingang Heiligenbornstraße 30 und am Vereinshaus zur Kenntnis zu geben. Die Leiter der Kommissionen nehmen an Vorstandssitzungen teil. Sie haben kein Stimmrecht.
(10) Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss des Vorstandes können den Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

§ 10 – Die Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt alle 2 Jahre die Kassenprüfer, denen mindestens drei Mitglieder angehören. Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer wählen eines ihrer Mitglieder zum Leiter. Hinsichtlich der Verfahrensweise bei Ausscheiden während der Amtszeit gelten die Festlegungen wie für Vorstandsmitglieder.
(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
(3) Die Kassenprüfer haben das Recht, ohne Stimmrecht an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, ständig Kontrollen an der Arbeit des Vorsitzenden, der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Kassenprüfer vorzunehmen (Konto und Belegwesen). Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.

§ 11 – Der Schlichtungsausschuss

(1) Die Mitgliederversammlung wählt alle 2 Jahre einen Schlichtungsausschuss, dem mindestens drei Mitglieder angehören. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist möglich. Der Schlichtungsausschuss wählt eines seiner Mitglieder zum Leiter. Hinsichtlich der Verfahrensweise bei Ausscheiden während der Amtszeit gelten die Festlegungen wie für Vorstandsmitglieder.
(2) Der Schlichtungsausschuss ist hinsichtlich seiner Entscheidungen gegenüber dem Vorstand unabhängig. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses können mit Einverständnis des Vorstandes, aber ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
(3) Der Schlichtungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Die Verhandlungen des Schlichtungsausschusses sind nicht öffentlich. Er kann Sach- und Fachkundige hinzuziehen und Zeugen laden.
(5) Der Schlichtungsausschuss kann bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern oder zwischen einem Vereinsmitglied und dem Vorstand über Fragen aus der Satzung oder der Kleingartenordnung angerufen werden.
(6) Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes ist erst nach der Entscheidung des Schlichtungsausschusses möglich.

§ 12 – Finanzierung des Vereins

(1) Der Verein finanziert seine Aufwendungen zur Erhaltung der Anlage sowie zur Verbesserung oder Erweiterung der Gemeinschaftseinrichtungen und zur Förderung seiner gemeinnützigen Ziele aus Beiträgen der Mitglieder sowie Zuwendungen und Spenden für gemeinnützige Zwecke. Der Verein führt an den Verband einen Verbandsbeitrag ab. Die Höhe ergibt sich aus den Beschlüssen des Verbandstages.
(2) Vereinsbeiträge je Mitglied und sonstige Gebühren werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Beitrags- und Gebührenordnung festgelegt. Unkosten, die dem Verein durch Verstöße der Mitglieder oder Pächter entstehen, tragen die Verursacher.
(3) Bei Neuvergabe von Parzellen an Mitglieder des Vereins ist laut Beitrags- und Gebührenordnung ein einmaliger, unkündbarer, nicht zurückzahlbarer Betrag für Anschlussgebühren zu entrichten. Im Falle der Weitervergabe an einen Familienangehörigen entfällt die Zahlung.
(4) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich maximal bis zur Höhe des fünffachen laut Beitrags- und Gebührenordnung vom Mitglied zu zahlenden Vereinsbeitrages von jedem Mitglied erhoben werden.
(5) Beiträge und Umlagen sind, sofern die Mitgliederversammlung keine Abweichungen festlegt, zum 28. Februar des Geschäftsjahres fällig.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 13 – Kassenführung

(1) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.
(2) Der Schatzmeister legt dem Vorstand jeweils im I. Quartal des Geschäftsjahres den Finanz- bzw. Kassenplan zur Bestätigung vor.

§ 14 – Änderungen der Satzung

(1) Über Satzungsänderungen entscheidet grundsätzlich die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand hat die Vorschläge zur Änderung der Satzung mindestens 14 Tage vor der nächsten Mitgliederversammlung durch Aushang an den beiden Hauptschaukästen am Haupteingang Heiligenbornstraße 30 und am Vereinshaus bekannt zu geben.
(3) Satzungsänderungen redaktioneller Art sowie vom Finanzamt oder dem Vereinsregister geforderte Änderungen werden vom Vorstand beschlossen.

§ 15 – Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Abgeltung berechtigter Forderungen an den Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde e.V.“, der die Mittel des Vereins unmittelbar und ausschließlich für kleingärtnerische, gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 – Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung, der Kleingartenordnung oder der Beitrags- und Gebührenordnung dieses Vereins ungültig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

§ 17 – Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 07. Juni 2008 beschlossen und gilt ab dem Tag der Eintragung beim Registergericht.